Entsprechend veranlagte sie die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation unter Abzug der provisorisch geleisteten Zahlungen. Die von der … AG dagegen erhobene Einsprache hiess der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 29. November 2004, mitgeteilt am 1. Dezember 2004, teilweise gut und reduzierte den massgebenden Mehrwert um Fr. 2'850'000.-- (Wert der elektrischen Leitungen).