Dagegen sprechen alle weiteren Umstände, welche von der Steuerverwaltung angeführt werden. Die Absicht der Rekurrenten war es, sich in der neuerworbenen Eigentumswohnung niederzulassen. Nachdem sich die Fertigstellung bis mindestens in den Februar 2002 verzögerte, war die Wohnsitznahme in der neuen Liegenschaft noch im Jahre 2001 nicht möglich. Die gewährte Unterkunft im Haus eines Freundes hatte demgegenüber provisorischen Charakter und diente nach den Angaben der Rekurrenten primär der Überwachung des Baufortschrittes.