Diese Regelung der Beweislastverteilung gilt auch im internationalen Verhältnis (StE 1992, B 11.1 Nr. 11). 2. a) Vorliegend ist nicht streitig, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz von Graubünden in den Kanton Schwyz verlegt haben. Umstritten ist lediglich der Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in ihrer bisherigen Wohngemeinde. Während die Rekurrenten der Ansicht sind, dass sie ihren neuen Wohnsitz bereits am 1. Dezember 2001 begründet hätten, ist die Steuerverwaltung der Auffassung, sie hätten jedenfalls bis zum 31. Dezember 2001 den bisherigen beibehalten. Dies ist im Folgenden zu prüfen.