Die Wohnsitzaufgabe ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Auch bei längerer Ortsabwesenheit bleibt das bisherige Steuerdomizil bestehen, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen hier verbleibt. Ein Wechsel des Wohnsitzes wird nicht vermutet, weshalb der einmal bestehende Wohnsitz klarerweise und äusserlich erkennbar aufgegeben werden muss. Der Pflichtige hat deshalb darzutun, inwiefern sich der Mittelpunkt seiner persönlichen und beruflichen Beziehungen vom Kanton wegverschoben hat (Baur/Klöti Weber/Koch/Meier/Ursprung, § 14 N. 19 ff., S. 95 f.; Amtsbericht des Obergerichts an den Grossen