Der Hinterlegung der Ausweisschriften kommt lediglich Indizcharakter zu (StE 1984, A 21.12 Nr. 3). Im Steuerrecht wird in Abweichung von der zivilrechtlichen Regelung, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen fortbestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB), auf den tatsächlichen neuen Wohnsitz abgestellt. Steuerrechtlich endet der Wohnsitz mit dessen Aufgabe (Wegzug aus der Schweiz oder aus einem Kanton) und nicht erst mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes.