Muri- Bern 1991, § 14 N. 3, S.91). Die Antwort auf die Frage, wo der Steuerpflichtige wohnhaft war, ergibt sich aufgrund der Gewichtung seiner Beziehungen zum einen oder zum anderen Ort. Massgebend ist, wo er den Mittelpunkt seiner persönlichen und beruflichen Beziehungen hatte. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, der Zweck des Verweilens, die Wohnverhältnisse an beiden Orten, die Wohnverhältnisse der Familienangehörigen sowie die regelmässige Rückkehr an den Familienort. Der Hinterlegung der Ausweisschriften kommt lediglich Indizcharakter zu (StE 1984, A 21.12 Nr. 3).