1. a) Natürliche Personen sind gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmungen hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das Hauptsteuerdomizil befindet sich damit am Ort, an welchem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.