Da sich das Ehepaar … auf den Standpunkt stellte, es habe seit 1. Dezember 2001 Wohnsitz in … und sei deshalb auch dort steuerpflichtig, erliess die Steuerverwaltung Graubünden am 21. Januar 2004 eine Feststellungsverfügung, in welcher festgehalten wurde, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehepaares … am 31. Dezember 2001 immer noch in … befand. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab.