Am 1. März 2001 erfolgte die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags. Die Eigentumsübertragung musste gemäss den weiteren Vertragsbestimmungen bis spätestens dem 1. Mai 2002 erfolgen und war frühestens nach schlüsselfertiger (bezugsbereiter) Erstellung des Bauobjekts möglich. Das Bauobjekt wurde erst im Februar 2002 fertig gestellt und befand sich im Dezember 2001 noch im Rohbau. Obwohl die Eigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt war, meldeten sich … am 1. Dezember 2001 in … …, … ab. Die Anmeldung in … erfolgte am 7. Dezember 2001 rückwirkend auf den 1. Dezember 2001.