1. … waren in … seit dem 22. Dezember 1972 beschränkt, ab dem 1. April 1996 infolge Zuzugs unbeschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht beruhte auf dem Eigentum einer 2-Zimmerwohnung am Spinnelenweg 10 in …, welche bis zum 1. April 1996 als Ferienwohnung diente. Neben dem Eigentum an dieser Wohnung begründeten … ein Mietverhältnis in einer 4 ½ - Zimmerwohnung an der … in ... Diese Mietwohnung diente ab dem 1. April 1996 als Wohnung für den normalen, alltäglichen Aufenthalt von ... Der Mietzins für diese Wohnung betrug zuletzt Fr. 3'185.-- pro Monat.