{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-19_2005-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0302ecd03f48b984ed3d1fc214b4ce001dbb9f0fbd6342b56c88e0277dcd145f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0302ecd03f48b984ed3d1fc214b4ce001dbb9f0fbd6342b56c88e0277dcd145f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_19", "Checksum": "44e44a18d47a6a11a758059062d704e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.06.2005 A 2005 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.06.2005 A 2005 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerplicht | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:26", "Checksum": "7c41aba44d526cabdd42f835d532f5b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.06.2005 A 2005 19\nRegeste:\nSteuerplicht | Steuern übriges\n\n b) Aufgrund der objektiven äusseren Umstände kann nicht darauf geschlossen\nwerden, dass die Rekurrenten ihren bisherigen Wohnsitz bereits zum 1.\nDezember 2001 aufgegeben haben. Dafür spricht einzig die schriftliche\nErklärung eines Jugendfreundes des Rekurrenten, nach welcher er dem\nbefreundeten Ehepaar vom 1. Dezember 2001 bis April 2002 Wohnsitz in\nseinem Einfamilienhaus gewährt haben will. So habe der Rekurrent den\nBaufortschritt seiner Wohnung besser überwachen können und sei auch in\nder Nähe seines Flugmodellbauers in … gewesen. Dagegen sprechen alle\nweiteren Umstände, welche von der Steuerverwaltung angeführt werden. Die\nAbsicht der Rekurrenten war es, sich in der neuerworbenen\nEigentumswohnung niederzulassen. Nachdem sich die Fertigstellung bis\nmindestens in den Februar 2002 verzögerte, war die Wohnsitznahme in der\nneuen Liegenschaft noch im Jahre 2001 nicht möglich. Die gewährte\nUnterkunft im Haus eines Freundes hatte demgegenüber provisorischen\nCharakter und diente nach den Angaben der Rekurrenten primär der\nÜberwachung des Baufortschrittes. Zweck dieses Aufenthaltes war daher\nerkennbar vor allem die Vorbereitung des Wohnsitzwechsels. Darin liegt noch\nkeine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes. Daran ändern auch die\nangegebenen beruflichen Gründe nichts, die auch schon vor Dezember 2001\nbestanden. Die Rekurrenten behielten ihre Wohnung in Graubünden denn\nauch bis anfangs April 2002 und liessen sich die Post auch erst ab dann an\nihren neuen Wohnort nachsenden. Nach einem schweren Skiunfall begab\nsich der Rekurrent im Januar 2002 nach seinen Angaben ins Spital … zur\nPhysiotherapie. Ein solches Therapieangebot hätte er aber auch in der Nähe\nseines neuen Wohnortes wahrnehmen können. Diese Umstände sprechen\nklar dagegen, dass die Rekurrenten ihren Wohnsitz in Graubünden schon per\n1. Dezember 2001 aufgegeben haben. Zusammenfassend ist festzuhalten,\ndass die objektiven äusseren Umstände wohl dafür sprechen, dass die\nRekurrenten beabsichtigten, ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz zu\nverlegen, dass aber der Wohnsitzwechsel effektiv erst im Jahre 2002 erfolgte.\nDamit sind sie jedoch im Jahre 2001 in Graubünden steuerpflichtig, weshalb\nder Rekurs abzuweisen ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 152.--\n\nzusammen Fr. 1'652.--\n\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}