{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-19_2005-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0302ecd03f48b984ed3d1fc214b4ce001dbb9f0fbd6342b56c88e0277dcd145f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0302ecd03f48b984ed3d1fc214b4ce001dbb9f0fbd6342b56c88e0277dcd145f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_19", "Checksum": "44e44a18d47a6a11a758059062d704e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.06.2005 A 2005 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.06.2005 A 2005 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Neben dem\nEigentum an dieser Wohnung begründeten … ein Mietverhältnis in einer 4 ½\n- Zimmerwohnung an der … in ... Diese Mietwohnung diente ab dem 1. April\n1996 als Wohnung für den normalen, alltäglichen Aufenthalt von ... Der\nMietzins für diese Wohnung betrug zuletzt Fr. 3'185.-- pro Monat. Mit\nKaufvereinbarung vom 12. Juli 2000 erwarben … eine (noch nicht erstellte)\nschlüsselfertige 5 ½ - Zimmerwohnung im … (spätere Adresse: …) in …,\nGemeinde …, Kanton Schwyz. Als Termin für den Besitzesantritt war\nursprünglich der 1. Dezember 2001 vorgesehen, wobei dieser\nvereinbarungsgemäss unter dem Vorbehalt der Bauvollendung bzw.\nbehördlichen Bewilligung stand. Am 1. März 2001 erfolgte die öffentliche\nBeurkundung des Kaufvertrags. Die Eigentumsübertragung musste gemäss\nden weiteren Vertragsbestimmungen bis spätestens dem 1. Mai 2002 erfolgen\nund war frühestens nach schlüsselfertiger (bezugsbereiter) Erstellung des\nBauobjekts möglich. Das Bauobjekt wurde erst im Februar 2002 fertig gestellt\nund befand sich im Dezember 2001 noch im Rohbau. Obwohl die\nEigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt war,\nmeldeten sich … am 1. Dezember 2001 in … …, … ab. Die Anmeldung in …\nerfolgte am 7. Dezember 2001 rückwirkend auf den 1. Dezember 2001.\nEbenfalls ab dem 1. Dezember 2001 wurde die Mietwohnung an der … bei …\nTourismus als Ferienwohnung registriert und die entsprechende Kurtaxe in\nForm einer Jahrespauschale bezahlt. Eigenen Angaben zufolge hatte … im\nJanuar 2002 einen schweren Skiunfall und musste infolge Rekonvaleszenz\nins Spital … zur Physiotherapie. Das Mietverhältnis für die Wohnung an der\n… wurde erst auf den 31. März 2002 aufgelöst. Seit April 2002 liessen sich …\ndie Post von … nach …, …, nachsenden. Für den Zeitraum zwischen dem 1.\nDezember 2001 und April 2002 bestand kein entsprechender\nPostnachsendungsauftrag. Laut einer schriftlichen Bestätigung von … hat er\nseinem Jugendfreund … und dessen Ehefrau für diesen Zeitraum in seinem\nHaus in … \"Wohnsitz gewährt\". Da sich das Ehepaar … auf den Standpunkt\nstellte, es habe seit 1. Dezember 2001 Wohnsitz in … und sei deshalb auch\ndort steuerpflichtig, erliess die Steuerverwaltung Graubünden am 21. Januar\n2004 eine Feststellungsverfügung, in welcher festgehalten wurde, dass sich\nder steuerrechtliche Wohnsitz des Ehepaares … am 31. Dezember 2001\nimmer noch in … befand. Die dagegen erhobene Einsprache wies die\nSteuerverwaltung mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhoben … am 28. Februar 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihnen das\nprimäre Steuerdomizil für das ganze Jahr 2001 in … zuzuweisen. Die\nRekurrenten machen geltend, sie hätten seit Dezember 2001 kurzzeitig bei …\ngewohnt, weil die von ihnen gekaufte Wohnung noch nicht fertig gestellt\ngewesen sei. So habe der Baufortschritt besser überwacht werden können.\nAuch sei der Rekurrent dadurch näher bei seiner Wirkungsstätte in …\ngewesen. Was die Steuerverwaltung dagegen vorbringe, sei an den Haaren\nherbeigezogen.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die\ngleichen Argumente vor, wie schon im angefochtenen Entscheid. Die\nSteuerverwaltung Schwyz schloss sich diesem Antrag an.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}