gehen zulasten der Schweizerischen Post und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Schweizerische Post entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.--. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 14. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.154/005/vje).