5. Die Rekurrentin macht weiter geltend, das Tourismusförderungsgesetz bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für ihre Besteuerung, weil eine klare Zuweisung der Poststellen in eine der fünf Kategorien des Gesetzes fehle. Ob das Gesetz in dieser Hinsicht den Anforderungen des Legalitätsprinzipes zu genügen vermag, ist eine Frage, welche bei der Veranlagung zu beantworten sein wird, anlässlich welcher die Gemeinde die Post einer der vorgesehenen Kategorien von Abgabepflichtigen zuordnen wird. Jedenfalls kann bereits jetzt festgehalten werden, dass Art. 5 lit.