Der erwähnte Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates und damit der aus Art. 27 BV fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gebietet auch bei der Normierung von Steuerbefreiungstatbeständen die Schaffung gleicher Bedingungen für die im gleichen Markt auftretenden Konkurrenten. Entstehungsgeschichte, ratio legis und eine mit der Verfassung in Übereinstimmung stehende Auslegung der Steuerpflicht der Post für "Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten" legen es daher nahe, darunter nicht nur Gewinne in einem engen technischen Sinn zu