Für die Post werde die Steuerbefreiung nur hinsichtlich des Monopolbereichs weitergeführt, nicht aber für jene Geschäftszweige, in welchen die Post im Wettbewerb mit Dritten stehe. Diese Rechtslage zeige, dass der heutige Gesetzgeber als entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung betrachte, ob ein Bundesbetrieb als "service public" oder kommerziell tätig sei.