Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Absicht bestand, die Besteuerung der Post für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Wettbewerbsdienste zu ermöglichen. Wenn auch der Wortlaut diese Ansicht nicht unmittelbar erschliesst, so entspricht dies eben dem Sinn der Bestimmung, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Post dort, wo sie im Wettbewerb steht, gegenüber den Mitkonkurrenten steuerlich privilegiert sein sollte. Dafür spricht auch, dass der Staat aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen zur Wettbewerbsneutralität verpflichtet ist (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 130 I 104 E. 3.7).