Diese beziehe sich, da die Post als Anstalt keine Kapitalgesellschaft sei, lediglich auf die Gewinne, welche vom Bund, den Kantonen und Gemeinden besteuert würden. Diese Beschränkung ändere nichts daran, dass die Post auch künftig für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliege. Der in Satz 2 vorgesehene Verweis auf das Garantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht für Liegenschaften weiter, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten (BBl 1996 III S. 1325). In den eidgenössischen Räten fand über Art.