4. a) Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 10. Juni 1996 (BBl 1996 III S. 1306 ff.) zu Art. 13 ausgeführt, die Bestimmung sehe für die Post nur eine beschränkte Steuerpflicht vor. Dies leite sich primär aus der Rechtsform der Post ab. Als rechtlich selbständige Anstalt des Bundes wäre die Post nach Artikel 56 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) von der Steuerpflicht befreit. Gleiches gelte aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 lit.