b) Wie sich der Aufzählung in Art. 5 des kommunalen Tourismusförderungsgesetzes entnehmen lässt, bildet Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe die mit der Erzielung von Einnahmen verbundene selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Davon zu unterscheiden ist die Berechnungsgrundlage, welche sich aus einer Grundtaxe und einer Abgabe pro Kopf der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen zusammensetzt. Es handelt sich dabei um eine indirekte Steuer, wie das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid einlässlich dargetan hat (vgl. VGU A 03 111).