Danach sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Rekursthema bildet die Frage, ob die Gemeinden gestützt auf diese Normen befugt sind von der in die Rechtsform der selbständigen Anstalt gekleideten Rekurrentin im Wettbewerbsbereich eine Tourismusförderungsabgabe, die rechtlich unbestritten zu den Kostenanlastungssteuern zählt, zu erheben. Dies ist im Folgenden zu prüfen.