1. Gemäss Art. 13 POG wird die Post für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997 besteuert. Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft. Letztere Bestimmung findet sich heute mit demselben Wortlaut in Art.