62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) könne geschlossen werden, dass die Post lediglich für Gewinne aus Wettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unterstellt und im Übrigen von allen weiteren kantonalen und kommunalen Steuern befreit sei. Davon ausgenommen seien lediglich die im Zusammenhang mit Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, erzielten Gewinne.