{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-14_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf11f2a684191b2c37d84e8b292faea8f2f283d1212285c4f8650b0ed1bc6233501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf11f2a684191b2c37d84e8b292faea8f2f283d1212285c4f8650b0ed1bc6233501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_14", "Checksum": "acefe43f8d2483800aab907fb6685f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2005 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tourismusförderungsabgabe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:50", "Checksum": "32e3fb35570776f67a632e73cb315f69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 14\nRegeste:\nTourismusförderungsabgabe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg\n\n5. Die Rekurrentin macht weiter geltend, das Tourismusförderungsgesetz bilde\nkeine genügende gesetzliche Grundlage für ihre Besteuerung, weil eine klare\nZuweisung der Poststellen in eine der fünf Kategorien des Gesetzes fehle. Ob\ndas Gesetz in dieser Hinsicht den Anforderungen des Legalitätsprinzipes zu\ngenügen vermag, ist eine Frage, welche bei der Veranlagung zu beantworten\nsein wird, anlässlich welcher die Gemeinde die Post einer der vorgesehenen\nKategorien von Abgabepflichtigen zuordnen wird. Jedenfalls kann bereits jetzt\nfestgehalten werden, dass Art. 5 lit. d KTG grundsätzlich alle\nDienstleistungsbetriebe der Abgabepflicht unterwirft. Dass dazu auch die\nRekurrentin mit ihren Wettbewerbsdiensten zählt, erscheint naheliegend. Die\nZuweisung zu den in Art. 9 enthaltenen Kategorien kann - wie gesagt - erst\nbei der Veranlagung geprüft werden. Gleiches gilt für die teilweise geltend\ngemachte Veranlagungsverjährung. Ob diese eingetreten ist, ist ebenfalls bei\nallfälligen Rekursen gegen die Veranlagung zu prüfen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Rekurse werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5’000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\nzusammen Fr. 5'153.--\n\ngehen zulasten der Schweizerischen Post und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Die Schweizerische Post entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr.\n2'500.--.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n14. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.154/005/vje).\n"}