{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-14_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf11f2a684191b2c37d84e8b292faea8f2f283d1212285c4f8650b0ed1bc6233501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf11f2a684191b2c37d84e8b292faea8f2f283d1212285c4f8650b0ed1bc6233501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_14", "Checksum": "acefe43f8d2483800aab907fb6685f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2005 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Als rechtlich selbständige Anstalt des Bundes wäre\ndie Post nach Artikel 56 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR\n642.11) von der Steuerpflicht befreit. Gleiches gelte aufgrund von Artikel 23\nAbsatz 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Da die Post allerdings\neinen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im\nWettbewerb zu erbringen habe, rechtfertige es sich, für die\nWettbewerbsdienste eine beschränkte Steuerpflicht vorzusehen. Diese\nbeziehe sich, da die Post als Anstalt keine Kapitalgesellschaft sei, lediglich\nauf die Gewinne, welche vom Bund, den Kantonen und Gemeinden besteuert\nwürden. Diese Beschränkung ändere nichts daran, dass die Post auch künftig\nfür gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der\nVerrechnungssteuer unterliege. Der in Satz 2 vorgesehene Verweis auf das\nGarantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht für Liegenschaften weiter, die\nnicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten (BBl 1996 III S. 1325). In den\neidgenössischen Räten fand über Art. 13 POG und die bundesrätlichen\nAusführungen dazu keine Diskussion statt (vgl. Amtl. Bull. NR Wintersession\n1996 S. 2348 und SR Frühjahrssession 1997 S. 355).\n\nb) Diese Ausführungen weisen zunächst darauf hin, dass die Formulierung von\nArt. 13 POG gewählt wurde, um die Post von Kapitalgesellschaften\nabzugrenzen. Als selbständige Anstalt des Bundes wird sie gemäss Art. 5\nPOG mit einem Dotationskapital ausgestattet, das aber der Besteuerung\nentzogen sein soll, weil es ein Guthaben des Bundes gegenüber der Post\ndarstellt (vgl. BBl 1996 III S. 1322). Dagegen solle die Post auch weiterhin für\ngewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der\nVerrechnungssteuer unterliegen. Dies deutet darauf hin, dass mit der Wahl\ndes Ausdruckes \"Gewinn\" in Art. 13 POG nicht der Gewinnbegriff im Sinne\nder Ertragssteuern juristischer Personen avisiert war und mit der\nFormulierung die Steuerpflicht nicht auf Gewinne im Sinne der direkten\nSteuern beschränkt werden wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die\nAbsicht bestand, die Besteuerung der Post für ihre Geschäftstätigkeit im\nBereich der Wettbewerbsdienste zu ermöglichen. Wenn auch der Wortlaut\ndiese Ansicht nicht unmittelbar erschliesst, so entspricht dies eben dem Sinn\nder Bestimmung, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Post dort, wo sie im\nWettbewerb steht, gegenüber den Mitkonkurrenten steuerlich privilegiert sein\nsollte. Dafür spricht auch, dass der Staat aus\nwirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen zur Wettbewerbsneutralität\nverpflichtet ist (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 130 I 104 E. 3.7). In dem in StR\n55/2000 S. 561 ff. wiedergegebenen Urteil hat das Bundesgericht in E. 5b/cc\nunter anderem mit Blick auf die der neurechtlichen Regelungen bei SBB, Post\nund Swisscom ausgeführt, der öffentliche oder kommerzielle Charakter eines\nUnternehmens bilde das entscheidende Kriterium für die Steuerbefreiung. Für\ndie Post werde die Steuerbefreiung nur hinsichtlich des Monopolbereichs\nweitergeführt, nicht aber für jene Geschäftszweige, in welchen die Post im\nWettbewerb mit Dritten stehe. Diese Rechtslage zeige, dass der heutige\nGesetzgeber als entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung betrachte,\nob ein Bundesbetrieb als \"service public\" oder kommerziell tätig sei. Der\nerwähnte Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates und damit der\naus Art. 27 BV fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der\nGewerbegenossen gebietet auch bei der Normierung von\nSteuerbefreiungstatbeständen die Schaffung gleicher Bedingungen für die im\ngleichen Markt auftretenden Konkurrenten. Entstehungsgeschichte, ratio legis\nund eine mit der Verfassung in Übereinstimmung stehende Auslegung der\nSteuerpflicht der Post für \"Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten\" legen es\ndaher nahe, darunter nicht nur Gewinne in einem engen technischen Sinn zu\nverstehen, sondern davon auszugehen, dass damit allgemein die in freier\nKonkurrenz ausgeübte Geschäftstätigkeit der Post zu verstehen ist. Die\nVorinstanz hat demnach grundsätzlich zu Recht die Steuerpflicht der\nRekurrentin für die Tourismusförderungsabgabe festgestellt.\n\n"}