1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird in der Regel bei der Verwendung eines Privatfahrzeuges nur ein Abzug in Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte.