c) Insbesondere spielt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, dass die rekurrentische Parzelle parallel auch noch ins Meliorationsverfahren einbezogen worden ist. Mit jenem Verfahren werden andere Ziele angestrebt. Insbesondere ist dort auch nicht die hier massgebende Strassenerschliessung seines Betriebszentrums vorgesehen. Die Verteilung jener Kosten auf die im Meliorationsgebiet gelegenen Grundeigentümer wird nach den spezialgesetzlichen Regeln und Vorgaben erfolgen. Letztlich stehen ihm dort jedoch wiederum alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittelmöglichkeiten offen.