3. a) Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils im Wesentlichen mit dem Einwand, dass sein Grundstück in der Landwirtschaftszone liege und nur landwirtschaftlich genutzt werde. Für die Benützung mit Landmaschinen spiele es keine Rolle ob die beiden Strassenabschnitte mit einem Belag versehen würden oder nicht. Die Sanierung bringe weder eine Zeitersparnis noch erleichtere sie die Bewirtschaftung. Sodann bringe sie auch keine Wertsteigerung mit sich.