Dies kann auch für landwirtschaftliche Grundstücke zutreffen (VGE 699/96). In der Regel wird im Perimeterverfahren in einem ersten Verfahrensschritt das neue Beizugsgebiet abgeklärt und samt der Höhe der öffentlichen Interessenz festgelegt, und in einem zweiten Verfahrensschritt dann der Kostenverteiler nach den dafür üblichen Bemessungskriterien wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstückfläche etc. erarbeitet. Nach der einschlägigen Bestimmung von Art. 26 Abs. 6 KRVO können der Einleitungsbeschluss samt Beizugsgebiet und das Kostenverteilverfahren jedoch - wie vorliegend – zusammengelegt werden.