KRVO (PVG 1991 Nr. 43, 1992 Nr. 23 und 2000 Nr. 49), wobei die Gemeinden von diesen abweichende, eigene Vorschriften erlassen dürfen. Grundvoraussetzung für den Einbezug einer Liegenschaft ins Perimeterverfahren, sei es nach PG, KRVO oder eigenem Erschliessungsrecht, ist aber stets dieselbe geblieben, nämlich dass die betroffenen Grundeigentümer einen gewissen, wenn auch allenfalls bloss geringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren (PVG 1993 Nr. 50);