Laut Art. 19 Abs. 2 RPG werden die Beiträge der im Einzelfall von einer besseren Erschliessung profitierenden Grundeigentümer durch das kantonale Recht geregelt. Im Kanton Graubünden wurde dazu das kantonale Perimetergesetz (PG) erlassen, welches seinerseits den Gemeinden unter Vorbehalt der Berücksichtigung von Art. 2 und 3 sowie Art. 5 bis 10 die Kompetenz zur Regelung des Perimeterrechtes einräumt. Seit dem Erlass der KRVO richtet sich das Finanzierungsverfahren für Gemeindestrassen im Baugebiet nach den Vorschriften gemäss Art.