Auch mit diesen Einwänden kann er im Lichte der massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 und 26 KRVO) betrachtet, nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass das geltende Recht bei der Einleitung des Perimeterverfahrens und der Abgrenzung des Beizugsgebietes eine vorgängige Anhörung der betroffenen Grundeigentümer nicht vorsieht, konnte der Rekurrent gegen die Ausdehnung des Perimetergebietes und den