Im Zuge des der Publikation des Einleitungsbeschlusses vom November 2004 folgenden Einspracheverfahrens sei er nie angehört worden und habe auch keine Möglichkeit gehabt, sich vorgängig dazu zu äussern. Auch mit diesen Einwänden kann er im Lichte der massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 und 26 KRVO) betrachtet, nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten.