b) Der Rekurrent rügt unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 KRVO, dass die Gemeinde zur Behandlung der Einsprachen, soweit sie sich gegen die Abgrenzung des Beizugsgebietes richteten, gar nicht zuständig gewesen wäre. Dennoch habe die Gemeinde in teilweiser Gutheissung der Einsprachen das Beizugsgebiet ausgedehnt und den Kostenverteiler neu festgelegt. Mangels Zuständigkeit für die Ausdehnung des Beizugsgebiets sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ihm kann nicht gefolgt werden. Er übersieht nämlich, dass das Einleitungsverfahren gestützt auf Art.