Weil das Bezirksamtsblatt in der Gemeinde das amtliche Publikationsorgan darstellt und daher allen Haushaltungen zugestellt wird, ist dem Rekurrenten, der durch den damaligen Beschluss – wie er zu Recht erkannt hat – (noch) nicht beschwert war, aus dem erwähnten formellen Mangel im konkreten Fall gar kein rechtserheblicher Nachteil erwachsen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2002, 4. Aufl., N. 1672 ff.), weshalb seinen Begehren aus dieser Sicht betrachtet kein Erfolg beschieden sein kann.