Danach ist der Beschluss im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit zu publizieren. Unbestritten ist, dass die Gemeinde den Beschluss vom 1. November 2004 (Einleitung Perimeterverfahren, Abgrenzung Perimetergebiet, Kostenverteiler) nur im Bezirksamtsblatt, nicht jedoch im Kantonsamtsblatt publiziert hat. Insoweit ist sie ihrer aus der KRVO fliessenden, gesetzlichen Verpflichtung, rechtsgenüglich für die Information der Bürger besorgt zu sein, nur teilweise nachgekommen.