2. a) Vorab zu prüfen sind die verschiedenen formellen Einwände und Rügen am vorinstanzlichen Verfahren. Der Rekurrent erblickt eine Verletzung von Verfahrensrechten im Umstand, dass der Perimeter-Einleitungsbeschluss vom 1. November 2004 nur im Bezirksamtsblatt, nicht aber im Kantonsamtsblatt publiziert worden ist. Auszugehen ist von Art. 25 Abs. 1 KRVO. Danach ist der Beschluss im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit zu publizieren.