Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der kommunale Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004, mit welchem das im Perimeter-Einleitungsbeschluss vom 1. November 2004 festgelegte Beizugsgebiet auf die Parzellen Nr. 444, 445 und 606 ausgedehnt (Ziff. 2) und der Kostenverteiler entsprechend korrigiert und den neuen Verhältnissen angepasst worden ist (Ziff. 3). Der Rekurrent wehrt sich gegen den (erstmaligen, einspracheweise erfolgten) Einbezug seiner Parzelle Nr. 445 (anrechenbare Fläche: 500 m2) ins Perimeterverfahren mit Kostenverteiler.