3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die betroffenen Grundeigentümer seien im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, das allen Haushaltungen zugestellt werde, orientiert worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Rekurrenten aus der Nichtpublikation im Kantonsamtsblatt ein rechtlich relevanter Nachteil entstanden sein könnte. Der Einbezug der rekurrentischen Parzelle ergebe sich aus dem Umstand, dass der Rekurrent die perimetrierte Strasse als ganzjährige Zufahrt mit Produkten, Futter- und Düngemitteln zu seinem Betriebsstandort nutze.