2. Dagegen liess … am 24. Januar 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen um Aufhebung der Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung bezüglich der Parzelle Nr. 445. Zur Begründung machte er verschiedene Mängel im Verfahren (u.a. Verletzung rechtliches Gehör, fehlende Publikation im Kantonsamtsblatt, Verletzung des Grundsatzes der Zweistufigkeit des Perimeterverfahrens) geltend. In materieller Hinsicht erachtet er den Einbezug seiner Parzelle ins Verfahren bereits deshalb als ungerechtfertigt, weil ihm daraus kein Sondervorteil erwachse.