Auf Rekurs von zwei betroffenen Grundeigentümern hin wurde der Einleitungsbeschluss aufgehoben und die Gemeinde angewiesen, einen neuen, sich lediglich auf die gemeindeeigenen Strassen beziehenden Einleitungsbeschluss unter Anpassung des Perimetergebietes zu fassen und neu aufzulegen. Mit Beschluss vom 1. November 2004 legte die Gemeinde das Beizugsgebiet wie auch den Kostenverteiler neu fest. Ins Beizugsgebiet einbezogen wurden sämtliche durch die zu sanierenden Strassenabschnitte erschlossenen Grundstücke innerhalb der Bauzonen.