{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-10_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf95b1f1c6735480677a5ccd6a68c3d2f5c36ccfced043105e019f98d830a7cc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf95b1f1c6735480677a5ccd6a68c3d2f5c36ccfced043105e019f98d830a7cc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_10", "Checksum": "eac1e4f61dba6cc6ce936b023df33051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:48", "Checksum": "1827f54ab95a16da8bfced5b2bef0ef1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 10\nRegeste:\nPerimeter | Perimeter und übrige Beiträge\n\nc) Insbesondere spielt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine\nRolle, dass die rekurrentische Parzelle parallel auch noch ins\nMeliorationsverfahren einbezogen worden ist. Mit jenem Verfahren werden\nandere Ziele angestrebt. Insbesondere ist dort auch nicht die hier\nmassgebende Strassenerschliessung seines Betriebszentrums vorgesehen.\nDie Verteilung jener Kosten auf die im Meliorationsgebiet gelegenen\nGrundeigentümer wird nach den spezialgesetzlichen Regeln und Vorgaben\nerfolgen. Letztlich stehen ihm dort jedoch wiederum alle Rechtsbehelfe und\nRechtsmittelmöglichkeiten offen.\n\nd) Zu prüfen bleibt damit noch, ob die Gemeinde zu Recht „nur“ 500 m2 (oder\n1,2% der Gesamtfläche) der Parzelle Nr. 445 ins Beitragsverfahren\neinbezogen hat. Die Gemeinde hat die anrechenbare Fläche damit begründet,\ndass im rekurrentischen Stall regelmässig rund 16 GVE gehalten würden. In\ndem auf der angrenzenden Parzelle Nr. 444 stehenden Stall würden\ndemgegenüber 10 Kleinpferde gehalten, was rund 7 GVE entspreche. Weil\ndieser Stall vom nebenstehenden Wohnhaus aus bewirtschaftet werde, sei\neine Reduktion um 50% gerechtfertigt, weshalb sich die anrechenbare Fläche\nauf 109 m2 belaufe. Dieselbe Fläche werde auch dem Skilift angerechnet.\nDiese Festlegung der anrechenbaren Fläche lässt sich im konkreten Fall und\nangesichts des der Gemeinde zukommenden Ermessenspielraumes sachlich\nohne weiteres vertreten. Der Rekurrent vermag jedenfalls nichts\nvorzubringen, was die umschriebene Festlegung der anrechenbaren Fläche\nals willkürlich erscheinen liesse. Damit erweist sich auch der in Rechnung\ngestellte Betrag von Fr. 1'443.-- als rechtens. - Der Rekurs erweist sich mithin\nals vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.\nVon der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die\nGemeinde kann abgesehen werden, da sie nicht anwaltlich vertreten war.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 187.--\n\nzusammen Fr. 1'687.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}