{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-10_2005-04-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf95b1f1c6735480677a5ccd6a68c3d2f5c36ccfced043105e019f98d830a7cc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf95b1f1c6735480677a5ccd6a68c3d2f5c36ccfced043105e019f98d830a7cc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_10", "Checksum": "eac1e4f61dba6cc6ce936b023df33051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.04.2005 A 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.04.2005 A 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Diese\nso genannten Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu\ndeckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der\nöffentlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen\nSondervorteils zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Laut Art. 19 Abs. 2\nRPG werden die Beiträge der im Einzelfall von einer besseren Erschliessung\nprofitierenden Grundeigentümer durch das kantonale Recht geregelt. Im\nKanton Graubünden wurde dazu das kantonale Perimetergesetz (PG)\nerlassen, welches seinerseits den Gemeinden unter Vorbehalt der\nBerücksichtigung von Art. 2 und 3 sowie Art. 5 bis 10 die Kompetenz zur\nRegelung des Perimeterrechtes einräumt. Seit dem Erlass der KRVO richtet\nsich das Finanzierungsverfahren für Gemeindestrassen im Baugebiet nach\nden Vorschriften gemäss Art. 24 ff. KRVO (PVG 1991 Nr. 43, 1992 Nr. 23 und\n2000 Nr. 49), wobei die Gemeinden von diesen abweichende, eigene\nVorschriften erlassen dürfen. Grundvoraussetzung für den Einbezug einer\nLiegenschaft ins Perimeterverfahren, sei es nach PG, KRVO oder eigenem\nErschliessungsrecht, ist aber stets dieselbe geblieben, nämlich dass die\nbetroffenen Grundeigentümer einen gewissen, wenn auch allenfalls bloss\ngeringfügigen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk\nerfahren (PVG 1993 Nr. 50); nicht entscheidend ist, ob ein Grundeigentümer\nden Vorteil direkt oder lediglich indirekt (z.B. im Zuge eines späteren\nUmtausches oder Verkaufs seiner Liegenschaft) ausnützt bzw. ausnützen will\n(so bereits PVG 1991 Nr. 44). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das\nPerimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den\nsich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt\n(VGE 456/96). Dies kann auch für landwirtschaftliche Grundstücke zutreffen\n(VGE 699/96). In der Regel wird im Perimeterverfahren in einem ersten\nVerfahrensschritt das neue Beizugsgebiet abgeklärt und samt der Höhe der\nöffentlichen Interessenz festgelegt, und in einem zweiten Verfahrensschritt\ndann der Kostenverteiler nach den dafür üblichen Bemessungskriterien wie\nz.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstückfläche etc. erarbeitet.\nNach der einschlägigen Bestimmung von Art. 26 Abs. 6 KRVO können der\nEinleitungsbeschluss samt Beizugsgebiet und das Kostenverteilverfahren\njedoch - wie vorliegend – zusammengelegt werden.\n\n3. a) Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils\nim Wesentlichen mit dem Einwand, dass sein Grundstück in der\nLandwirtschaftszone liege und nur landwirtschaftlich genutzt werde. Für die\nBenützung mit Landmaschinen spiele es keine Rolle ob die beiden\nStrassenabschnitte mit einem Belag versehen würden oder nicht. Die\nSanierung bringe weder eine Zeitersparnis noch erleichtere sie die\nBewirtschaftung. Sodann bringe sie auch keine Wertsteigerung mit sich.\n\nb) Die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle Nr. 445 grenzt direkt an die\ndurch den … erschlossene Bauzone an. Ihre Erschliessung im Allgemeinen,\nwie auch die Zufahrt zum rekurrentischen Betriebszentrum mit den\nlandwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Speziellen ist nur über diesen Weg\nmöglich. Dies auch deshalb, weil die hinterliegenden Flächen der\nrekurrentischen Parzelle sowie jene der Parzelle Nr. 444 zusammen eine in\nsich abgeschlossene Geländekammer (insgesamt rund 5 ha) bilden. Von\ndieser aus ist eine Erschliessung anderer Grundstücke weder geplant noch\nmöglich. Die oberhalb dieser Geländekammer gelegenen Grundstücke\nwerden über einen von der Gemeindesäge aus nach … und … führenden\nWald- und Flurweg erschlossen. Wie der Augenschein gezeigt hat und auch\nvom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt wird, muss er, um überhaupt zu\nseinem Betriebszentrum und den umliegenden Flächen (insgesamt 40’976\nm2) zu gelangen, den perimetrierten Weg benutzen. Sei es um Futter,\nDüngemittel zu seinem Betriebzentrum zu- und/oder wegzuführen, sei es um\ndie täglich erforderlichen Arbeiten im Stall und bei den dort gehaltenen Tieren\nauszuführen. Dies umso mehr, als sich das Wohnhaus des Rekurrenten\nweiter unten im Dorf befindet und er mithin die Strasse tagtäglich, sommers\nund winters, für seinen Arbeitsweg benutzen muss. Ist aber die (ganzjährige)\nZufahrt zum Betriebszentrum und die Bewirtschaftung des umliegenden\nlandwirtschaftlichen Landes überhaupt nur über den perimetrierten Weg\nmöglich, so erhellt ohne weiteres, dass der Rekurrent als betroffener\nGrundeigentümer einen gewissen, wenn nicht sogar beachtlichen\nwirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfährt und mithin\nseine Parzelle zu Recht ins Perimeterverfahren einbezogen worden ist. Die\nvon ihm entgegengehaltenen Überlegungen sind im Lichte der hierzu\nergangenen Rechtsprechung betrachtet ohne Belang.\n\n"}