Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266, E. 2a;