Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent weder in der ursprünglichen noch in der nachträglich eingereichten Steuererklärung Angaben über eine selbständige Erwerbstätigkeit oder über Einkünfte oder Verluste aus einer solchen Tätigkeit. Die Steuerverwaltung erachtete es daher zu Recht nicht für notwendig, weitere Abklärungen hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten vorzunehmen. Somit erweist sich der angefochten Einspracheentscheid als rechtsfehlerfrei, weshalb der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.