127 Abs. 3 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG sind vom Steuerpflichtigen beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und Privatentnahmen beizulegen. Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent weder in der ursprünglichen noch in der nachträglich eingereichten Steuererklärung Angaben über eine selbständige Erwerbstätigkeit oder über Einkünfte oder Verluste aus einer solchen Tätigkeit.