Die Steuerbehörde kann diese Untersuchung ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht durchführen. Sie ist darauf angewiesen, dass der Steuerpflichtige, der seine Verhältnisse am besten kennt, die erforderlichen Sachdarstellungen einbringt und die Beweismittel für deren Richtigkeit beisteuert. Nur er kann wissen, welche Einkünfte er erzielt hat und welche Aufwendungen er zu deren Erzielung getätigt hat oder wie sich sein Vermögen zusammensetzt und welche Erträge dieses abgeworfen hat. Aus diesem Grund ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts zu liefern.