c) Die Ermittlung des für die Veranlagung erheblichen Sachverhalts wird grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 130a StG bzw. Art. 130 Abs.1 DBG). Die Steuerverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die Angaben des Steuerpflichtigen zu prüfen, Auflagen zum Sachverhalt zu machen, den Nachweis steuermindernder und steuerbegründender Tatsachen zu fordern, um sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen. Die Steuerverwaltung hat mit den ihr zur Verfügung gestellten Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu ermitteln.