DBG sieht eine Ermessenstaxation nur unter diesen Voraussetzungen vor. Der Rekurrent hatte seine Steuererklärung für das Jahr 2003 und die entsprechenden Hilfsblätter ordnungsgemäss eingereicht, woraufhin die Steuerverwaltung die ordentliche Veranlagung vornehmen konnte. Es bestand also keine Notwendigkeit, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen.