b) Eine Ermessenstaxation wird gemäss Art. 131 Abs. 1 StG vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (lit. a), wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (lit. b) oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszielen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag. Auch Art. 130 Abs. 2 DBG sieht eine Ermessenstaxation nur unter diesen Voraussetzungen vor.